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BAV Durchführungswege

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Angebote: So kann Geld angelegt werden
Nicht nur die private Altersvorsorge bietet verschiedene Möglichkeiten zur Geldanlage wie private Rentenversicherung, Sparpläne oder Fonds an. Auch bei der betrieblichen Altersvorsorge stehen verschiedene Anlagemöglichkeiten zur Auswahl. Das Betriebsrentengesetz lässt dabei fünf verschiedene Arten zu und nennt sie Durchführungswege. Zum einen die externen Durchführungswege wie die Direktversicherung, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds. Direktversicherung und Pensionskasse funktionieren ähnlich wie private Lebens- oder Rentenversicherungen. Pensionsfonds haben größere Freiheit bei der Wahl ihrer Geldanlagen, da keine Beschränkung bei der Anlage in Aktien besteht. Zum anderen gibt es die internen Durchführungswege wie Direktzusage oder Unterstützungskasse. Allen Durchführungswegen ist gemein, dass üblicherweise die Risiken Alter, Invalidität und Tod abgesichert werden. Die Leistung kann entweder als Einmalbetrag oder als Rente ausgezahlt werden. Bei der internen Durchführung erfolgt die Auszahlung aus dem Ertrag des Unternehmens.
Wichtig: Die staatliche Förderung dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur behalten, wenn die Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung in Form einer lebenslangen Geldleistung erfolgt. Eine Einmalauszahlung ist also nicht förderfähig.

Die Durchführungswege im Einzelnen

Es gibt fünf verschiedene Anlagemöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge:

1. Die Direktzusage
Die Direktzusage ist in Deutschland die am weitesten verbreitete Form der betrieblichen Altersvorsorge und wird häufig in großen Unternehmen angeboten. Mit einer Direktzusage geht der Arbeitgeber die Verpflichtung ein, dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen ab Eintritt des Versorgungsfalles (Ruhestand, Invalidität, Tod) Leistungen in einer bestimmten Höhe zu zahlen. Die Direktzusage - auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage genannt - ist in der Regel eine allein vom Arbeitgeber finanzierte Form der Altersvorsorge. Die Rückstellungen sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Zusätzlich haben die Beschäftigten aber die Möglichkeit, die Zusage durch eine Entgeltumwandlung zu erhöhen. Auch diese ist steuerfrei und bis Ende 2008 in begrenzter Höhe sozialversicherungsfrei. Versteuert werden die Renten dann bei der Auszahlung. Da die Direktzusage keiner staatlichen Aufsicht oder Anlageregulierung unterliegt, ist der Arbeitgeber in der Entscheidung über die Geldanlage frei. Trotzdem sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. Hierfür zahlt der Arbeitgeber Umlagen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a. G.). Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers tritt dann der PSV a. G. an die Stelle des Arbeitgebers und übernimmt dessen Leistungsverpflichtung.
Achtung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei der Entgeltumwandlung in eine Direktzusage keine staatliche Förderung in Form von Zulagen oder Sonderausgabenabzug (Riester-Förderung). Wer trotzdem in den Genuss dieser staatlichen Zulagen kommen möchte, muss neben der Direktzusage eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben. Das kann eine Direktversicherung, eine Versorgung über eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds sein. Der Arbeitgeber kann aber mit Zustimmung der Arbeitnehmer die Anwartschaften und die Verpflichtung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse steuer- und beitragsfrei auf einen förderfähigen Pensionsfonds übertragen. Bei dieser Übertragung bleibt die Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersvorsorge bestehen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dann die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen.

2. Die Unterstützungskasse
Auch bei der Unterstützungskasse erhalten Beschäftigte vom Arbeitgeber die Zusage, dass der Betrieb nach Eintritt des Versorgungsfalles Rentenleistungen in einer bestimmten Höhe zahlt. Bei der Unterstützungskasse werden die Rücklagen für die spätere Rentenzahlung aber nicht allein im Betrieb, sondern bis zu einem bestimmten Umfang in einer selbstständigen Versorgungseinrichtung verwaltet. Diese kann von einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Das Vermögen wird dabei durch Zuwendungen der Unternehmen oder durch Vermögenserträge der Unterstützungskasse aufgebaut und erhalten. Besteuert werden die Gelder der Unterstützungskasse erst bei der späteren Rentenauszahlung. Auch für diese Art der Durchführung gibt es - wie bei der Direktzusage - keine gesetzliche Aufsicht. Trotzdem sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Insolvenzfall über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt. Für die Förderfähigkeit gilt das Gleiche wie bei der Direktzusage.

3. Die Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten seiner Beschäftigten ab. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ein. Beteiligen sich die Beschäftigten durch Entgeltumwandlung an den Direktversicherungsbeiträgen, können die Beiträge im Rahmen des § 40b Einkommenssteuergesetz (EStG) bis zu einer Höhe von 1752 EURO bzw. 2148 EURO pauschal versteuert werden. Diese Beiträge bleiben bis zum 31.12.2008 sogar in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn Sonderzahlungen (beispielsweise Weihnachtsgeld) umgewandelt werden. Die Beschäftigten haben jedoch auch die Möglichkeit, die Beiträge aus individuell versteuertem und verbeitragtem Entgelt zu zahlen, um in den Genuss der Riester-Förderung zu kommen. Die Direktversicherung eignet sich vor allem für kleinere Unternehmen, weil die Risiken auf die große Zahl der Versicherten der externen Versicherung verteilt sind. Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und der Anlageregulierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz.

4. Die Pensionskasse
Die Pensionskasse funktioniert wie eine Versicherung und wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ein. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, sich daran durch Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt zu beteiligen. Aus den Beiträgen und den Erträgen daraus baut die Pensionskasse einen Kapitalstock auf, aus dem spätere Leistungen finanziert werden. Der Staat unterstützt die Beiträge, die durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistet werden, auf drei unterschiedliche Arten:

- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehemer können für Ihre Beiträge die Riester-Förderung bekommen. Voraussetzung: Für die Beiträge werden vorher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

- Steuerfrei können bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2002: 2160 Euro) eingezahlt werden.

- Für Beiträge, die darüber hinausgehen, ist eine Pauschalversteuerung (20 Prozent) bis zu 1752 Euro (in Ausnahmefällen bis 2148 Euro) möglich.

Bei den beiden letztgenannten Möglichkeiten können die Beiträge bis Ende 2008 auch sozialversicherungsfrei sein.

Bei der Pensionskasse steht die Sicherheit einer kontinuierlichen Rendite für die Mitglieder im Vordergrund. Auch bei der Pensionskasse wird die Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten von der Versicherungsaufsicht überwacht.

5. Der Pensionsfonds
Mit der Rentenreform wurde auch der international erfolgreiche Pensionsfonds als Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge zugelassen. Er ist frei in der Auswahl seiner Geldanlagen. Dadurch besteht die Möglichkeit, die Ergiebigkeit der Kapitalmärkte unter Einsatz von Risikokapital zu nutzen. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ein. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, sich daran durch Entgeltumwandlung zu beteiligen. Der Staat unterstützt die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gleicher Weise wie bei der Pensionskasse. Nur die Pauschalversteuerung ist bei Einzahlungen in einen Pensionsfonds nicht möglich. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich auch gegen Invalidität abzusichern oder eine Hinterbliebenenversorgung zu vereinbaren. Hinweis: Der Pensionsfonds muss die Versorgungsberechtigten schriftlich darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt. Wegen des höheren Anlagerisikos untersteht der Pensionsfonds der Aufsicht und der Anlageregulierung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber für den Fall der Insolvenz Mitglied im Pensions-Sicherungs-Verein sein.

 

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