In der Hausratversicherung ist der gesamte Hausrat versichert.
Dazu gehören Sachen, die im Haushalt...
zur Einrichtung dienen
z.B. Möbel, Bilder, Gardinen, Teppiche
zum Gebrauch dienen
z.B. Geschirr, Haushaltsgeräte, Bekleidung
zum Verbrauch dienen
z.b. Nahrungs- und Genußmittel
sowie Bargeld und Wertsachen*
z.B. Edelsteine, Schmuck, Antiquitäten, Pelze
*) mit Entschädigungsgrenzen
Unter den Sachbegriff "Gesamter Haushalt" fallen auch Haustiere, Pflanzen, Prothesen, Brillen sowie Musikinstrumente und technische Geräte, die dem Hobby des Versicherungsnehmers dienen.
Versicherungsschutz besteht auch für Sachen, die im Haushalt lediglich aufbewahrt und außerhalb der Wohnung genutzt werden, z.B. Campingausrüstung, Sportgeräte, Fotoapparate, Videokameras, Jagd- und Sportwaffen.
Die folgenden Sachen werden ausdrücklich in den Versicherungsschutz der Hausratversicherung einbezogen:
Private Rundfunk- und Fernsehantennen sowie Markisen des Versicherungsnehmers.
Für Antennen, auch Parabolantennen (Antennenschüssel), und Markisen besteht Versicherungsschutz am Gebäude sowie auf dem gesamten Grundstück, auf dem die Wohnung liegt.
Sachen, die der Versicherungsnehmer in das Gebäude eingefügt hat.
Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter
- die eingefügten Sachen auf seine Kosten beschafft oder (vom Vormieter) übernommen hat und
- die Gefahr dafür trägt (d.h. er zahlt die Kosten für die Reparatur bzw. für die Wiederanschaffung)
Dazu gehören z.B. besonders angefertigte Einbauküchen- und möbel, Parkettböden und Teppichböden, Etagenheizungen, Badewannen und Waschbecken.
Motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge.
Für diese Fahrzeuge kann üblicherweise keine Fahrzeugteil- oder vollversicherung abgeschlossen werden, so dass durch diesen Einschluß eine Versicherungslücke geschlossen wird.
Kanus, Ruder-, Falt und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen.
Es besteht hierfür Versicherungsschutz am Versicherungsort (z.B. in der Garage oder im Keller).
Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Dazu gehören beispielsweise
- Büromaschinen
- Fachbücher
- Werkzeuge
- gewerbliche Maschinen.
Nicht versichert sind:
- Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die nicht dem Beruf des Versicherungsnehmers dienen
- gewerbliche oder landwirtschaftliche Vorräte
- gewerbliche Muster, Modelle, Ausstellungsstücke
- gewerbliche oder landwirtschaftliche Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe
- Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände in Räumen, die der Versicherungsnehmer ausschließlich gewerblich oder beruflich nutzt.
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